AGB
Geschäftsbedingungen der Chic-Management AG - 4665 Oftringen
1. Geltungsbereich
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Chic-Management AG (nachfolgend
Lieferant genannt) erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch dann, wenn anderslautende Einkaufsbedingungen
des Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) vorliegen.
2. Angebote und Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich - wenn nicht anders angegeben „Ab Werk“ Aarburg in der
Schweiz und in sFr. Bei Rechnungsstellung innerhalb der Schweiz ist die jeweils
gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
2.2 Alle Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Sie erlangen
Ihre Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages seitens des Lieferanten.
2.3 Kosten, die durch nachträgliche Änderungen (nach Fertigungsgenehmigung) auf
Veranlassung des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers,
einschliesslich eines eventuell dadurch verursachten Produktionsmittelstillstandes.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Als Rechnungsdatum gilt das Datum des Warenversandes.
3.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, entsprechende Sicherheiten beim Auftraggeber
zu verlangen (z.B. Vorauszahlung, Akonto- oder Teilzahlungen, Bankgarantie
usw.). Bei der Sicherstellung durch eine unwiderrufliche Bankgarantie muss diese
spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung beim Lieferanten vorliegen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche
des Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Im Falle einer Weiterveräusserung der
Waren durch den Besteller bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen.
5. Lieferverzug
5.1 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und
unverschuldeter Umstände, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstögungen,
Streiks, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten
usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, sind die
angegebenen Lieferfristen unverbindlich und müssen neu vereinbart werden. Dies
gilt insbesondere bei der Vereinbarung von Fixterminen.
5.2 Sämtliche unmittelbar erteilten Aufträge können innerhalb einer Frist von 10 Tagen
seit Eingang vom Lieferanten abgelehnt werden.
5.3 Alle Liefertermine gelten ab dem Datum der vollständigen Klarheit des Auftrages.
5.4 Für die Dauer der Prüfung von Andruck-, Freigabe- bzw. Produktionsmuster durch
den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der
Absendung an den Auftraggeber bis zum Eintreffen der Produktionsfreigabe.
Verlangt der Auftraggeber eine nachträgliche Änderung des Auftrages, welche die
Fertigungsdauer beeinflusst, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung
der Änderung.
5.5 Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig, auch bei Fixterminen.
5.6 Für den Fall des Leistungsverzugs des Lieferanten oder der von ihm vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz für den entgangenen
Gewinn nur verlangen, wenn der Lieferant oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
6. Versand
6.1 Der Versand erfolgt ab Werk Aarburg in der Schweiz, soweit nicht anders schriftlich
bestätigt bzw. vereinbart wurde.
6.2 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart
und bestätigt, der Wahl des Lieferanten überlassen.
6.3 Der Warenversand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei
"Frei Haus"-Sendungen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person oder Unternehmen übergeben
worden ist. Wird die Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers verzögert, so
geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber
über.
7. Mehr-/Minderlieferung
7.1 Mehr- bzw. Minderlieferung von bis zu 10% der Menge der betreffenden Warenart
bzw. der einzelnen Grössen muss aus produktionstechnischen Gründen akzeptiert
werden. Dies gilt auch wenn eine exakte Menge bestellt wurde.
8. Abnahmeverzug
8.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so gelten die Bestimmungen
des OR.
8.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung
bzw. Avisierung des Versandes nicht prompt ab oder ist ein
Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat längere Zeit
unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur
oder anderen Betrieb einzulagern.
9. Beanstandungen
9.1 Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen.
Wenn ein eventueller Fehler nicht unverzüglich gemeldet wird, gilt diese Auftragsbestätigung
als akzeptiert, auch wenn dadurch eventuell die Lieferung nicht wie
ursprünglich gewünscht ausfällt.
9.2 Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Ware diese unverzüglich zu prüfen. Das gilt
insbesondere auch für Ausfallmuster, falls die Lieferung in seinem Namen an einen
Dritten versandt wurde. Bei Direktversand der Ware an Dritte bleibt die Pflicht zur
Warenprüfung beim Auftraggeber.
9.3 Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsfreigabeerklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um einen Fehler handelt, der erst in dem sich an
die Freigabeerklärung anschliessenden Fertigungsprozess entstanden ist.
9.4 Offene Mängel müssen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach
Erhalt der Sendung erfolgen. Versteckte Mängel müssen innerhalb eines halben Jahres
gerügt werden. Spätere Mängelanzeigen können nicht berücksichtigt werden. Die
Form der M.ngelrüge ist im OR geregelt.
9.5 Mängel an den Teilen der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung.
9.6 Der Lieferant hat zunächst das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
innerhalb einer angemessenen Frist. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher
oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
die Stornierung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine
weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere bei Fehlschlagen
der Nachbesserung wegen Verzuges oder Schlechterfüllung der Nachbesserungspflichten
sowie Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen.
9.7 Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität,
Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen
seitens des Auftraggebers.
9.8 Beim Textildruck sowie den Materialeinfärbungen sind leichte Tonwertschwankungen,
sowohl bei dem Andruck als auch in der späteren Lieferung, immer möglich und
unvermeidbar. Dies sind keine Gründe für eine Beanstandung.
10. Lohnveredelung
10.1 Bei Lohnveredelungsarbeiten ist die Haftung auf die Höhe der Veredelungskosten
beschränkt.
10.2 Vom Auftraggeber angelieferte Waren sind frei Haus anzuliefern. Der Eingang wird
bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten
Menge.
11. Urheberrechte, Design- und Markenschutzrechte
11.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung sämtlicher Reproduktionsunterlagen
im Zusammenhang mit einer Auftragserteilung an den Lieferanten, ist der Auftraggeber
allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet auch alleine, wenn durch die
Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Design- oder Markenschutzrechte
oder Urheberrechte Dritter verletzt wurden. Der Auftraggeber entbindet den Lieferanten
und dessen Unterlieferanten ausdrücklich und vollumfänglich von jeglichen
Ansprüchen Dritter (insbesondere aus Schadenersatzansprüchen) aus vorgenannten
Rechtsverletzungen. Bei der Fertigung von Produkten, bei welcher Marken oder anderweitige
Schutzrechte verwendet werden, die nicht offensichtlich dem Auftraggeber
zustehen, hat der Auftraggeber dem Lieferanten unaufgefordert eine Kopie des
Lizenzvertrages oder eine Bestätigung des Markeninhabers vorzulegen, aus welcher
sich dessen Zustimmung zur Verwendung dieser Schutzrechte bei der Herstellung
derartiger Produkte ergibt.
11.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Skizzen, Entwürfen, Lithos, Stickprogrammen
usw. des Lieferanten liegen, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger
Regelung, bei dem Lieferanten.
11.3 Produktionsmittel wie Lithos, Schablonen, Stickprogramme, Werkzeuge usw. bleiben
Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn diese Kosten anteilig in Rechnung
gestellt werden. Dem Lieferanten übersandte Vorlagen, Reinzeichnungen, Filme
usw. werden nach Abschluss des Auftrages unverzüglich an den Auftraggeber
zurückgeschickt, falls nicht ausdrücklich eine andere Regelung gewünscht wird. Der
Lieferant haftet nicht für Beschädigungen oder Verlust dieser Unterlagen, es sei
denn, dass dies mit Vorsatz oder in grober Fahrlässigkeit geschieht.
12. Korrekturabzüge
12.1 Korrekturabzüge und Freigabemuster sind vom Auftraggeber auf deren Richtigkeit zu
prüfen und dem Lieferanten unverzüglich freizugeben. Der Lieferant haftet nicht für
vom Auftraggeber übersehene Fehler.
12.2 Bei Fertigungsaufträgen ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen
Korrekturabzug oder ein Freigabemuster zu überlassen. Wird die Übersendung eines
solchen nicht ausdrücklich verlangt, so beschränkt sich die Haftung ausschliesslich
auf Vorsatz oder grobes Verschulden. Für die Gestaltung von Fertigungsvorlagen
übernimmt der Lieferant keine Haftung.
13. Eigenwerbung des Lieferanten
13.1 Die Lieferant ist berechtigt, von ihm produzierte Produkte in seinen eigenen Katalogen
und anderen Printmedien, Anzeigen usw. abzubilden, auf Ausstellungen zu präsentieren
sowie diese als Muster anderen Kunden zur Verfügung zu stellen. Dies gilt
auch für Kataloge, die Kunden zur Verfügung gestellt und mit deren Adresse versehen
sind.
14. Schriftform
14.1 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen aller Verträge
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist Oftringen/Schweiz.
15.2 Der Gerichtsstand liegt in der Wahl des Lieferanten.
16. Sonstiges
16.1 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten unterliegen
ausschliesslich dem Schweizer Recht.